Privatscheidung, somit Scheidungen ohne Mitwirkung eines Gerichts, haben auch in europäischen Raum Einzug gehalten.
Nicht nur Griechenland, sondern auch Frankreich, Italien, Spanien, Portugal und Rumänien haben Privatscheidungen kodifiziert. Kopfzerbrechen bereitete die Anerkennung der Privatscheidungen im europäischen Ausland, da die bestehenden gesetzlichen Instrumentarien nicht anwendbar waren.
Der europäische Gesetzgeber hat mit der Verordnung 2019/1111 vom 26.06.2019 (sog. Brüssel IIb-VO) reagiert, die am 01.08.2022 in Kraft getreten ist. In den Art. 66-68 ist die Anerkennung der Privatscheidungen nunmehr geregelt. Unabdingbare Voraussetzung ist die der Mitgliedstaat, in dem die Privatscheidung vereinbart bzw. ausgesprochen wird, für die Ehesache zuständig ist. Wohnt beispielsweise nur ein Ehegatte in Griechenland oder haben beide Ehegatten (auch) die griechische Staatsangehörigkeit und leben im Ausland, können sie in einer Urkunde vor einem griechischen Notar die Scheidung ihrer Ehe vereinbaren. Das ist zugegebenermaßen ein einfaches und kostengünstigeres Verfahren als der Gang zum Gericht.
Vorsicht ist allerdings mit den Regelungen von Folgesachen in der notariellen Vereinbarung geboten, z.B. Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, eheliche Wohnung, elterliche Sorge. In der Regel ist deutsches Recht für die Folgesachen anwendbar.
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