Die Kosten einer Scheidung hängen von dem sogenannten Verfahrenswert ab. Anhand dessen werden die de Gerichts- und Anwaltskosten berechnet. Folgendes Rechenbeispiel soll verdeutlichen, wie eine Berechnung erfolgt:
Ein Ehepaar will sich scheiden lassen. Die Eheleute erzielen ein Nettoeinkommen von jeweils 2.500,00 Euro. Der Versorgungsausgleich wird aufgrund kurzer Ehedauer nicht durchgeführt. Nennenswertes Vermögen besitzen die Eheleute nicht. Das bedeutet:
Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs wird mit 1.000,00 Euro bewertet, sodass von einem vorläufigen Verfahrenswert in Höhe von 16.00,00 Euro ausgegangen werden kann. Im Scheidungsantrag wird der vorläufige Verfahrenswert bereits angegeben, anhand dessen der Gerichtskostenvorschuss berechnet werden kann.
Warum ist das wichtig zu wissen? Ganz einfach: erst wenn der Gerichtskostenvorschuss durch die antragstellende Partei überwiesen wird, wird der Antrag der Gegenseite zugestellt.
Auf Grundlage des obigen Verfahrenswertes würden sich die Gebühren der Rechtsanwältin auf ca. 2.200,00 Euro und die Gerichtskosten auf ca. 980,00 Euro belaufen. Die Kosten des Rechtsbeistands trägt jeder selbst, die Gerichtskosten hingegen trägt jeder hälftig.
Sind Sie bedürftig, beziehungsweise nicht in der Lage, die Kosten des Verfahrens zu tragen, so beantragt die Rechtsanwältin Verfahrenskostenhilfe.
Das Gericht setzt am Schluss der mündlichen Verhandlung den Verfahrenswert fest, da zu dem späten Zeitpunkt feststeht, welches Einkommen die Eheleute erzielen und wie der Versorgungsausgleich durchgeführt werden wird.
Ob also die Scheidung günstig oder teuer wird, hängt vom Einkommen und Vermögen der zu scheidenden Eheleute ab.
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